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KSK 2021 58

Beschwerde übrige Fälle

Graubünden · 2021-10-12 · Deutsch GR
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Rechtsverweigerung betr. Abrechnung etc. | Aufsicht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (SchKG 17 Abs. 3)

Sachverhalt

A. Im Januar 2018 erteilte das C.________ dem B._____ (nachfolgend B.________) einen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. D.________ in E.________ (Hotel F.________). Alleineigentümerin dieser Liegenschaft war die G.________ mit Sitz in H.________. Mit Urteil vom 26. Au- gust 2021 hat das Bezirksgericht I.________ die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet. Die entsprechende Publikation mit der Mutation der Firma in G.________ in Liquidation erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 14. Oktober 2021. Auf dem Grundstück sind verschiedene Vormerkungen und Grundpfandrechte eingetragen. Die A._____ AG ist gemäss Grundbuchauszug der Parzelle Nr. D.________ in E.________ seit dem 7. No- vember 2019 an der 2. Pfandstelle als Grundpfandgläubigerin für den Betrag von CHF 438'000.00 eingetragen. B. In der Folge konnte der Verwertungsauftrag unter anderem aufgrund diver- ser hängiger Verfahren vor dem Regionalgericht J.________ (Proz. Nr. 115-2017- 15; 115-2017-21; 115-2019-4) sowie vor dem Kantonsgericht von Graubünden (KSK 18 8; KSK 20 116) nicht abgeschlossen werden. C. Am 19. März 2021 wurde die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung publiziert, worauf verschiedene Forderungsanmeldungen für das Lastenverzeich- nis ergingen, unter anderem von der A._____ AG. Die auf den 28. Mai 2021 ange- setzte betreibungsamtliche Grundstücksteigerung wurde widerrufen. K.________ strengte währenddessen in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A._____ AG (gemäss Handelsregisterauszug bis 29. November 2018 L.________) diverse Aufsichtsbeschwerden (KSK 21 11; KSK 21 30) an, weshalb sich die Verwertung weiter hinauszögerte. In der Folge wurden die ausstehenden Forderungen durch die A._____ AG bezahlt. Mit der zuletzt getätigten Bezahlung des noch ausste- henden Restbetrags von CHF 7'724.40 zu Gunsten der G.________ durch die A._____ AG am 5. August 2021, konnte der Verwertungsauftrag abgeschlossen werden. D. Mit Eingabe vom 2. September 2021 gelangte die A._____ AG (nachste- hend Beschwerdeführerin) erneut an das Kantonsgericht von Graubünden (nach- stehend: Kantonsgericht), und zwar mit einer Aufsichtsbeschwerde betreffend "Verfahrensmängel im Verwertungsverfahren "F.________", M.________". Unter- zeichnet wurde die Beschwerde einzig vom kollektivzeichnungsberechtigten Ver- waltungsrat K.________. In der Eingabe wird geltend gemacht, als Gläubigerin

3 / 8 seien der Beschwerdeführerin im Verwertungsverfahren wirtschaftliche Nachteile entstanden. Namentlich sei es nach dem Rechtshilfeauftrag zur Verwertung der Liegenschaft an das Betreibungsamt Sache des B.________ gewesen, diese zu verwalten. Dies sei unterlassen worden, weshalb vermeidbare Kosten entstanden seien. Die A._____ AG habe die Verwaltung auf eigene Kosten organisiert, wofür eine marktgerechte Entschädigung zu leisten sei. Es sei unverständlich, weshalb diese Kosten zu Lasten der Schuldnerin und damit letztlich der Gläubiger gegan- gen seien. Zudem seien die Inserate betreffend die Steigerung unprofessionell erfolgt. Bei korrekter Werbung wäre eine ertragsreiche Versteigerung möglich ge- wesen. Aus diesem Grund habe die A._____ AG die Forderung beglichen. Das B.________ habe den geforderten Betrag zur Gänze zu belegen. Stattdessen ha- be es sich immer geweigert, Auskünfte zu erteilen, und damit letztlich die Be- schwerdeführerin zur Zahlung des ausstehenden Betrages genötigt. N.________ habe in seiner Amtsführung zudem emotional und unsachlich agiert, was sich an- lässlich eines unangekündigten Betretens der Liegenschaft am 14. Juli 2021 ge- zeigt habe. Aus diesem Grund werde Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen werde die fehlende Transparenz der Abrechnung zu den einzelnen Positionen gerügt. Weil die Beschwerdeführerin Zahlungen geleistet habe, habe sie Anrecht auf Offenlegung sämtlicher Belege. Im Weiteren würden die Zusatzkosten durch fehlende Organisation der Verwaltungsarbeiten sowie das aggressive und rechts- widrige Verhalten von N.________ bemängelt. E. Das B.________ beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 4 / 8

gen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfü-

gung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren

gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vor-

schriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).

1.2.

Vorliegend werden nicht nur Betreibungshandlungen gerügt, sondern impli-

zit auch Rechtsverzögerungen geltend gemacht. Eine Rechtsverzögerung im Sin-

ne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine ge-

botene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter

den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt,

ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen

(Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock, Kommen-

tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich

2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es,

das Betreibungs- und Konkursamt zur Vornahme einer gebotenen Amtshandlung

zu bewegen.

1.3.

Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor-

schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen

Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl.

auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG).

2.1.

Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch-

tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei-

nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und

dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-

bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33,

E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt

Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung

ihre geschützten Interessen tangiert (Maier/Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17

SchKG).

2.2.

Der am Verfahren beteiligte Gläubiger hat in der Regel ebenfalls ein

schutzwürdiges

Interesse

(Flavio

Cometta/Urs

Möckli,

in:

Staehe-

lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-

bung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 42 zu Art. 17 SchKG), wobei die-

ses je nach Konstellation unterschiedlich sein kann. Die Legitimation ist zu vernei-

nen bei Personen, deren Interessen durch den Entscheid des Vollstreckungsor-

gans in keiner Weise geändert werden bzw. deren rechtliche oder faktische Stel-

E. 4.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Gunsten der betriebenen Schuldnerin die noch ausstehenden Forderungsbeträge bezahlt hat, ändert daran nichts. Dies war der Beschwerdeführerin zwar unbenommen, führt jedoch nicht dazu, dass ihr im Betreibungsverfahren vor dem C.________ Parteistellung zu- kommt. Ebenso wenig ist relevant, dass K.________ als Verwaltungsrat der Be- schwerdeführerin früher die Stellung eines Verwaltungsrats der G.________ bek- leidete. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr beantragte Transparenz bzw. Ein- sicht in die Abrechnungen zukommen soll. Auf den Antrag betreffend die Vorlage aller Beweise zur vollständigen Prüfung ist daher nicht einzutreten.

E. 4.2 Dies gilt im Besonderen für die Belege betreffend Verwaltungshandlungen für die Liegenschaft Nr. D.________ in der Gemeinde E.________. Die Be- schwerdeführerin hatte weder einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung und Bewirtschaftung ihr übertragen werden musste oder mit ihr eine Lösung hätte ge- funden werden müssen, noch hat sie dargelegt, inwiefern sie diesbezüglich in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffen wäre und inwiefern ihr Nachteile entstanden sind.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. September 2021 eine marktgerechte Entschädigung an sie fordert, kann dies ohnehin nicht Gegen- stand eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens sein. Das Aufsichtsbeschwerdever- fahren dient weder dazu, Ansprüche zu beurteilen noch Grundlagen für die Gel- tendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen. 5. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, welche Dienstpflichten der Betrei- bungsbeamte N.________ bei der Besichtigung der Liegenschaft (durch aggressi- ves oder rechtswidriges Verhalten) verletzt haben soll, die zu einem disziplinari- schen Einschreiten nach Art. 14 SchKG durch die Aufsichtsbehörde führen müss- ten. Jedenfalls ergibt sich aus der Aktennotiz der Kantonspolizei Graubünden vom

2. August 2021 ein gegenteiliges Bild. Das Verhalten des Vertreters der Be- schwerdeführerin an der Besichtigung vom 14. Juli 2021 wird in der Aktennotiz als anfeindend, einmischend, fordernd und angriffig bezeichnet. Unter anderem habe sich K.________ "bäuchlings auf den Boden" geworfen und wie ein Kleinkind ge- tobt (act. E.1/84). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sie zur Geltendmachung der von ihr angerufenen in der Eingabe vom 2. September 2021 erwähnten An- spruchsgrundlage von Art. 254h Abs. 3 OR (recte wohl Art. 257h Abs. 3 OR) legi- timiert wäre. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Verwaltung der gepfändeten

E. 5 / 8

lung bei einer Änderung des Entscheides nicht tangiert würde oder unverändert

bliebe. Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist zudem

auszugehen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt

wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einer Be-

schwerdeführerin einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von

Schadenersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwer-

de ebenfalls nicht einzutreten (Maier/Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG).

3.1.

Wie schon in den Entscheiden KSK 21 11 vom 25. Mai 2021 und

KSK 21 30 vom 8. Juli 2021 dargelegt wurde, ist festzuhalten, dass die Beschwer-

deführerin weder Gläubigerin noch Schuldnerin in der vor dem C.________ ange-

hobenen Betreibung war. Sie hat sich zwar am 7. November 2019 als Grund-

pfandgläubigerin in der zweiten Pfandstelle im Umfang von CHF 438'000.00 ein-

tragen lassen und wurde das vertragliche Pfandrecht im Umfang von

CHF 502'713.87 auch im Lastenverzeichnis eingetragen (act. B.1). Nachdem aber

die in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt worden sind und keine Verwer-

tung mehr erfolgt, ist nicht ersichtlich, welche konkreten schutzwürdigen Interes-

sen der Beschwerdeführerin am – abgeschlossenen – Betreibungsverfahren vor-

handen sind (act. B.2; act. E.1/108). Die Aufsichtsbeschwerde dient entweder zur

Anfechtung von rechtswidrigen und unangemessenen Betreibungshandlungen

innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 17 Abs. 1 SchKG) oder aber da-

zu, eine gebotene Amtshandlung vorzunehmen, welche infolge Rechtsverweige-

rung oder –verzögerung vom Betreibungsamt unterlassen wird. Vorliegend ist

nicht erkennbar, welche Betreibungshandlungen mit der Eingabe vom 2. Septem-

ber 2021 innert Frist gerügt bzw. welche Anordnung unterlassener Betreibungs-

handlungen verfolgt werden soll (act. A.1). Damit fehlt es offensichtlich an der Le-

gitimation der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde,

weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.2.

Hinzu kommt, dass die G.________ inzwischen mit Urteil vom 26. August

2021 aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet worden ist. Somit können gar kei-

ne Betreibungshandlungen mehr gegenüber der G.________ ergehen bzw. nach-

geholt werden (vgl. auch Art. 206 Abs. 1 SchKG). Im Weiteren hat es die Be-

schwerdeführerin unterlassen, einen Handelsregisterauszug sowie angesichts der

nur durch einen kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat erfolgten Eingabe

eine ergänzende Vollmacht einzureichen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf eine

Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO kann indessen verzichtet werden, da

ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 6 / 8

E. 7 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. Nachdem die Beschwerdeführerin abermals trotz offensichtlich fehlender Legitimation an das Kantonsgericht gelangt ist, wird im Falle einer weiteren mutwilligen Prozessführung die Auferlegung von Verfahrenskosten in Erwägung gezogen.

E. 8 / 8

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. Oktober 2021 Referenz KSK 21 58 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverweigerung betr. Abrechnung etc. Mitteilung

25. Oktober 2021

2 / 8 Sachverhalt A. Im Januar 2018 erteilte das C.________ dem B._____ (nachfolgend B.________) einen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. D.________ in E.________ (Hotel F.________). Alleineigentümerin dieser Liegenschaft war die G.________ mit Sitz in H.________. Mit Urteil vom 26. Au- gust 2021 hat das Bezirksgericht I.________ die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet. Die entsprechende Publikation mit der Mutation der Firma in G.________ in Liquidation erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 14. Oktober 2021. Auf dem Grundstück sind verschiedene Vormerkungen und Grundpfandrechte eingetragen. Die A._____ AG ist gemäss Grundbuchauszug der Parzelle Nr. D.________ in E.________ seit dem 7. No- vember 2019 an der 2. Pfandstelle als Grundpfandgläubigerin für den Betrag von CHF 438'000.00 eingetragen. B. In der Folge konnte der Verwertungsauftrag unter anderem aufgrund diver- ser hängiger Verfahren vor dem Regionalgericht J.________ (Proz. Nr. 115-2017- 15; 115-2017-21; 115-2019-4) sowie vor dem Kantonsgericht von Graubünden (KSK 18 8; KSK 20 116) nicht abgeschlossen werden. C. Am 19. März 2021 wurde die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung publiziert, worauf verschiedene Forderungsanmeldungen für das Lastenverzeich- nis ergingen, unter anderem von der A._____ AG. Die auf den 28. Mai 2021 ange- setzte betreibungsamtliche Grundstücksteigerung wurde widerrufen. K.________ strengte währenddessen in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A._____ AG (gemäss Handelsregisterauszug bis 29. November 2018 L.________) diverse Aufsichtsbeschwerden (KSK 21 11; KSK 21 30) an, weshalb sich die Verwertung weiter hinauszögerte. In der Folge wurden die ausstehenden Forderungen durch die A._____ AG bezahlt. Mit der zuletzt getätigten Bezahlung des noch ausste- henden Restbetrags von CHF 7'724.40 zu Gunsten der G.________ durch die A._____ AG am 5. August 2021, konnte der Verwertungsauftrag abgeschlossen werden. D. Mit Eingabe vom 2. September 2021 gelangte die A._____ AG (nachste- hend Beschwerdeführerin) erneut an das Kantonsgericht von Graubünden (nach- stehend: Kantonsgericht), und zwar mit einer Aufsichtsbeschwerde betreffend "Verfahrensmängel im Verwertungsverfahren "F.________", M.________". Unter- zeichnet wurde die Beschwerde einzig vom kollektivzeichnungsberechtigten Ver- waltungsrat K.________. In der Eingabe wird geltend gemacht, als Gläubigerin

3 / 8 seien der Beschwerdeführerin im Verwertungsverfahren wirtschaftliche Nachteile entstanden. Namentlich sei es nach dem Rechtshilfeauftrag zur Verwertung der Liegenschaft an das Betreibungsamt Sache des B.________ gewesen, diese zu verwalten. Dies sei unterlassen worden, weshalb vermeidbare Kosten entstanden seien. Die A._____ AG habe die Verwaltung auf eigene Kosten organisiert, wofür eine marktgerechte Entschädigung zu leisten sei. Es sei unverständlich, weshalb diese Kosten zu Lasten der Schuldnerin und damit letztlich der Gläubiger gegan- gen seien. Zudem seien die Inserate betreffend die Steigerung unprofessionell erfolgt. Bei korrekter Werbung wäre eine ertragsreiche Versteigerung möglich ge- wesen. Aus diesem Grund habe die A._____ AG die Forderung beglichen. Das B.________ habe den geforderten Betrag zur Gänze zu belegen. Stattdessen ha- be es sich immer geweigert, Auskünfte zu erteilen, und damit letztlich die Be- schwerdeführerin zur Zahlung des ausstehenden Betrages genötigt. N.________ habe in seiner Amtsführung zudem emotional und unsachlich agiert, was sich an- lässlich eines unangekündigten Betretens der Liegenschaft am 14. Juli 2021 ge- zeigt habe. Aus diesem Grund werde Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen werde die fehlende Transparenz der Abrechnung zu den einzelnen Positionen gerügt. Weil die Beschwerdeführerin Zahlungen geleistet habe, habe sie Anrecht auf Offenlegung sämtlicher Belege. Im Weiteren würden die Zusatzkosten durch fehlende Organisation der Verwaltungsarbeiten sowie das aggressive und rechts- widrige Verhalten von N.________ bemängelt. E. Das B.________ beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeführerin kann sich dabei auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug beru- fen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwer- de ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Ta-

4 / 8 gen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfü- gung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vor- schriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2. Vorliegend werden nicht nur Betreibungshandlungen gerügt, sondern impli- zit auch Rechtsverzögerungen geltend gemacht. Eine Rechtsverzögerung im Sin- ne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine ge- botene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock, Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, das Betreibungs- und Konkursamt zur Vornahme einer gebotenen Amtshandlung zu bewegen. 1.3. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). 2.1. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Maier/Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). 2.2. Der am Verfahren beteiligte Gläubiger hat in der Regel ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 42 zu Art. 17 SchKG), wobei die- ses je nach Konstellation unterschiedlich sein kann. Die Legitimation ist zu vernei- nen bei Personen, deren Interessen durch den Entscheid des Vollstreckungsor- gans in keiner Weise geändert werden bzw. deren rechtliche oder faktische Stel-

5 / 8 lung bei einer Änderung des Entscheides nicht tangiert würde oder unverändert bliebe. Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist zudem auszugehen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einer Be- schwerdeführerin einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwer- de ebenfalls nicht einzutreten (Maier/Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG). 3.1. Wie schon in den Entscheiden KSK 21 11 vom 25. Mai 2021 und KSK 21 30 vom 8. Juli 2021 dargelegt wurde, ist festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin weder Gläubigerin noch Schuldnerin in der vor dem C.________ ange- hobenen Betreibung war. Sie hat sich zwar am 7. November 2019 als Grund- pfandgläubigerin in der zweiten Pfandstelle im Umfang von CHF 438'000.00 ein- tragen lassen und wurde das vertragliche Pfandrecht im Umfang von CHF 502'713.87 auch im Lastenverzeichnis eingetragen (act. B.1). Nachdem aber die in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt worden sind und keine Verwer- tung mehr erfolgt, ist nicht ersichtlich, welche konkreten schutzwürdigen Interes- sen der Beschwerdeführerin am – abgeschlossenen – Betreibungsverfahren vor- handen sind (act. B.2; act. E.1/108). Die Aufsichtsbeschwerde dient entweder zur Anfechtung von rechtswidrigen und unangemessenen Betreibungshandlungen innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 17 Abs. 1 SchKG) oder aber da- zu, eine gebotene Amtshandlung vorzunehmen, welche infolge Rechtsverweige- rung oder –verzögerung vom Betreibungsamt unterlassen wird. Vorliegend ist nicht erkennbar, welche Betreibungshandlungen mit der Eingabe vom 2. Septem- ber 2021 innert Frist gerügt bzw. welche Anordnung unterlassener Betreibungs- handlungen verfolgt werden soll (act. A.1). Damit fehlt es offensichtlich an der Le- gitimation der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.2. Hinzu kommt, dass die G.________ inzwischen mit Urteil vom 26. August 2021 aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet worden ist. Somit können gar kei- ne Betreibungshandlungen mehr gegenüber der G.________ ergehen bzw. nach- geholt werden (vgl. auch Art. 206 Abs. 1 SchKG). Im Weiteren hat es die Be- schwerdeführerin unterlassen, einen Handelsregisterauszug sowie angesichts der nur durch einen kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat erfolgten Eingabe eine ergänzende Vollmacht einzureichen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO kann indessen verzichtet werden, da ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

6 / 8 4.1. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Gunsten der betriebenen Schuldnerin die noch ausstehenden Forderungsbeträge bezahlt hat, ändert daran nichts. Dies war der Beschwerdeführerin zwar unbenommen, führt jedoch nicht dazu, dass ihr im Betreibungsverfahren vor dem C.________ Parteistellung zu- kommt. Ebenso wenig ist relevant, dass K.________ als Verwaltungsrat der Be- schwerdeführerin früher die Stellung eines Verwaltungsrats der G.________ bek- leidete. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr beantragte Transparenz bzw. Ein- sicht in die Abrechnungen zukommen soll. Auf den Antrag betreffend die Vorlage aller Beweise zur vollständigen Prüfung ist daher nicht einzutreten. 4.2. Dies gilt im Besonderen für die Belege betreffend Verwaltungshandlungen für die Liegenschaft Nr. D.________ in der Gemeinde E.________. Die Be- schwerdeführerin hatte weder einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung und Bewirtschaftung ihr übertragen werden musste oder mit ihr eine Lösung hätte ge- funden werden müssen, noch hat sie dargelegt, inwiefern sie diesbezüglich in ih- ren rechtlich geschützten Interessen betroffen wäre und inwiefern ihr Nachteile entstanden sind. 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. September 2021 eine marktgerechte Entschädigung an sie fordert, kann dies ohnehin nicht Gegen- stand eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens sein. Das Aufsichtsbeschwerdever- fahren dient weder dazu, Ansprüche zu beurteilen noch Grundlagen für die Gel- tendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen. 5. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, welche Dienstpflichten der Betrei- bungsbeamte N.________ bei der Besichtigung der Liegenschaft (durch aggressi- ves oder rechtswidriges Verhalten) verletzt haben soll, die zu einem disziplinari- schen Einschreiten nach Art. 14 SchKG durch die Aufsichtsbehörde führen müss- ten. Jedenfalls ergibt sich aus der Aktennotiz der Kantonspolizei Graubünden vom

2. August 2021 ein gegenteiliges Bild. Das Verhalten des Vertreters der Be- schwerdeführerin an der Besichtigung vom 14. Juli 2021 wird in der Aktennotiz als anfeindend, einmischend, fordernd und angriffig bezeichnet. Unter anderem habe sich K.________ "bäuchlings auf den Boden" geworfen und wie ein Kleinkind ge- tobt (act. E.1/84). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sie zur Geltendmachung der von ihr angerufenen in der Eingabe vom 2. September 2021 erwähnten An- spruchsgrundlage von Art. 254h Abs. 3 OR (recte wohl Art. 257h Abs. 3 OR) legi- timiert wäre. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Verwaltung der gepfändeten

7 / 8 Liegenschaft gemäss Art. 16 VZG der Schuldnerin, nicht aber der Beschwerdefüh- rerin überlassen wurde. 6. Zusammenfassend kann somit auf die Beschwerde vom 2. September 2021 in allen Punkten nicht eingetreten werden. 7. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. Nachdem die Beschwerdeführerin abermals trotz offensichtlich fehlender Legitimation an das Kantonsgericht gelangt ist, wird im Falle einer weiteren mutwilligen Prozessführung die Auferlegung von Verfahrenskosten in Erwägung gezogen. 8. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: